negativer-strompreis

Vergütung bei negativem Strompreis – Bundestag beschließt Änderung des Energierechts

Kurz vor den Wahlen hat der Bundestag über Parteigrenzen hinweg wichtige Änderungen verabschiedet, die primär die Stromeinspeisung regulieren sollen. Dabei soll aber weiterhin der Ausbau der Erneuerbaren im Rahmen des EEG gefördert werden.

Der Bundestag hat Ende Januar 2025 eine parteiübergreifende Änderung des Energiewirtschaftsrechts beschlossen. Die Neuerung betrifft vor allem die Vergütung bei negativen Strompreisen: Neue Photovoltaikanlagen erhalten künftig keine Einspeisevergütung mehr, wenn der Strompreis an der Börse unter null liegt. Dies soll Betreiber dazu ermutigen, ihre Anlagen entsprechend zu steuern. Ziel dabei ist es, Photovoltaikanlagen besser ins Energiesystem zu integrieren.

Wichtig für alle Anlagenbetreiber und Investoren ist dieser Bestandteil der Änderung. Um den Ausbau dennoch zu sichern, wird die entgangene Vergütung über die reguläre 20-jährige Förderperiode hinaus erstattet, indem nicht vergütete Zeiträume zusammengerechnet und an die Laufzeit angehängt werden.

Optimierte Nutzung von Solarstrom durch Speicher

Eine weitere Neuerung betrifft den Einsatz von Speichern im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen. Neue Regelungen in §19 des EEG ermöglichen es, eingespeisten Strom durch einen Speicher zu leiten, ohne dass die Vergütung verloren geht.

Betreiber von Solaranlagen mit Speichern erhalten auch für zwischengespeicherten Strom eine Einspeisevergütung, wenn sie ihn später ins Netz abgeben. Dadurch können Speicher wichtige Systemdienstleistungen erbringen und die Einspeisung gezielt auf Zeiten mit geringer Sonneneinstrahlung verlagern. Die Vergütung entspricht dabei der Summe, die sie bei einer direkten Einspeisung ohne Speicherung erhalten hätten.

Weitere Änderungen bei E-Autos, Einspeisung und Fernsteuerung

Neue Regelungen im Energierecht betreffen auch die Speicherung von Solarstrom in Elektroautos. Hauseigentümer, die ihren selbst erzeugten Solarstrom in den Akkus eines E-Autos zwischenspeichern und später ins Netz einspeisen, erhalten dafür eine Vergütung. Voraussetzung ist, dass nur Solarstrom im Speicher landet – gespeicherter Netzstrom wird nicht berücksichtigt.

Alternativ können Betreiber von Photovoltaik-Speicher-Kombinationen pauschal einen Anteil des gespeicherten Stroms vergüten lassen, allerdings nur bei Anlagen bis 30 Kilowatt und bis zu einer Grenze von 500 Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung.

Eine weitere Neuerung betrifft die Fernsteuerbarkeit von Anlagen ab 100 Kilowatt. Diese müssen künftig so ausgestattet sein, dass Netzbetreiber sie bei Bedarf abregeln können. Bis entsprechende Messsysteme installiert sind, liegt die Verantwortung bei den Anlagenbetreibern.

Für kleinere Anlagen bis 25 Kilowatt kann die Einspeiseleistung vorübergehend auf 60 Prozent begrenzt werden. Der beschleunigte Ausbau von Smart Metern soll dies bald überflüssig machen. Eine weitergehende Begrenzung auf 50 Prozent, wie von der FDP gefordert, wurde vorerst im Wirtschaftsausschuss weiter beraten.